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Die Bundeshauptstadt

Person - Carl Wolfgang Adler

Carl Wolfgang Adler, Hauptkassier der k.k. priv. Allg. Verkehrsbank, Redakteur der Zeitschrift "Der junge Kaufmann" (Monats-Zeitschrift für Handlungslehrlinge und junge Gehilfen), Schriftsteller, * 15.02.1833, † 10.04.1917, Bestattungsdatum: 12.04.1917, zuletzt wohnhaft: 12., Schönbrunner-Allee 34.

Neue Freie Presse vom 7.7.1871, Seite 19: Aus dem Gerichtssaale. Wien, 7. Juli. [Orig.- Ber.] (Börsenrath F. A. En­gel gegen den „Jungen Kaufmann".) Vorsitzender: Landesgerichtsrath Heidenthaler: Privatkläger Herr F. A. Engel. Großhändler und k. k. Börsenrath, vertreten durch Dr. Neuda; Ver­theidiger: Dr. Markbreiter. Auf der Anklagebank wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung Herr Karl W. Adler, aus Wien gebürtig, 38 Jahre alt, verheira­tet, Cassier der Verkehrsbank, bisher gerichtlich unbescholten. Das hier erscheinende Blatt „Der junge Kaufmann" brachte aus Anlaß einer Scene, die sich im Comptoir des Großhändlers und k. k. Börsenrathes Herrn F. A. Engel zwischen ihm und seinem ehemaligen Buchhalter, Herrn Davids, abspielte, und die in sämmtlichen Wiener Journalen besprochen wurde, in Nr. 4 vom 3. April d. J. unter der Ueberschrift: „Geharnischtes" einen Artikel, in welchem das Benehmen des Herrn Engel abfällig besprochen wurde. Herr Engel, der sich hiedurch an seiner Ehre verletzt erachtete, strengte durch seinen Vertreter gegen den verantwortlichen Redacteur des „Jungen Kaufmann", Herrn Karl W. Adler, Cassier der Verkehrsbank, eine Ehrenbeleidigungs-Klage an, und hierüber wurde heute vor den Geschwornen die Schlußverhandlung abgeführt. Die Geschwornenbank wurde gebildet aus den Herren: Anton Utzl, Schneider; Anton Habermann, Taschner; Johann Friedrich Bohmann. Vergolder; Ferdinand Gatterer, Gärtner; Mathias Hübel, Holzhändler; Anton Adamek, Seifensieder; Wilhelm Ignaz Hauk, Mechaniker; Anton Schröffl, Bildhauer; Rudolph Lechner, Buchhändler; Joseph Burger, Fleischselcher; Anton Resch, Kaffeesieder; Karl Weber, Commissions-Waarenhändler. Nachdem die Geschwornenbank gebildet und die Geschwornen in Eid genommen worden waren, verlas der Schriftführer folgende Anklageschrift: Das hier erscheinende Monatsblatt: „Der junge Kaufmann" brachte am 3. April d. J. unter der Ausschrift: „Geharnischtes" einen gegen mich, mit Nennung meines Namens gerichteten Artikel. Es wird darin erzählt, es sei einem Sensal. welcher den Chef eines Bankhauses an der hiesigen k. k. Börse gröblich beleidigte, in Folge dieser „Gemeinheit" von der Börsekammer der Besuch der Börse für längere Zeit untersagt worden. Gleich darauf wird gesagt, daß auch ich über jenen Sensal in der Börsekammer zu Gerichte gesessen, daß ich mich aber in jüngster Zeit noch „viel brutaler" benom­men hätte, ohne daß mir deßhalb das Recht des Börsebesuches für längere Zeit entzogen oder ich zum mindesten meines Ehrenamtes enthoben worden wäre. Darin liegt eine allgemeine Schmähung nach §. 491 Strafgesetz. Der Sachverhalt selbst wird fälschlich so dargestellt, als ob mein Buchhalter, Herr Heinrich Davids, einen ihm von meiner Seite ge­wordenen Tadel als ungerechtfertigt zurückgewiesen hätte, und ich, dieserhalben aufgebracht, ihn sofort in Gegenwart des Comptoir-Per­sonales beschimpfte, an dem Halse und an der Brust packte, zur Thür hinausdrängte, und als mir diese „Hausknechtarbeit" nicht gelingen wollte, dem Buchhalter einen Schlag ins Gesicht versetzte. Die Verhandlung, welche über diese Angelegenheit beim Bezirks­gerichte der inneren Stadt Wien am 5. Juni gepflogen wurde, ergab jedoch, daß Herr Heinrich Davids nicht etwa in anständiger Weise einen ihm von mir gemachten Tadel zurückwies, sondern daß er über mein Ersuchen, mich nur früher die Korrespondenz zur Post befördern zu lassen und mir dann erst seine Sache vorzutragen, mich sofort mit den Worten: „Sie sind grob wie ein Nassauer Bauer" beschimpfte, daß ich also erst in Folge der mir in meinem eigenen Comptoir ge­wordenen Beschimpfungen den Herrn Davids hinauswies; daß ich ihn hiebei beim Halse, nicht bei der Brust gepackt hatte, um ihn hin­auszudrängen; daß ich ihm auch keinen Schlag ins Gesicht versetzt hatte, sondern ihn einfach zur Thür hinausdrängte und sohin höchst aufgeregt über die von meinem eigenen Bedienste­ten mir zugefügte Beleidigung dem Hausknechte sagte, er möge, wenn Herr Davids nicht ruhig gehe, ihn hinaus­werfen, wobei mir allerdings zu meinem jetzigen Leidwesen in meiner Aufregung die Worte: „Verfluchter Kerl" entschlüpften. Es ging aus der Verhandlung weiter hervor, daß Herr Davids selbst die Berechtigung meiner Entrüstung dadurch anerkannte, daß er in Gegenwart zweier, bei mir angestellter Herren ausdrücklich die Worte sprach: Ich könne nur darum so aufgebracht worden sein, weil er mir gesagt hatte, ich sei grob wie ein Nassauer. Das löbliche Bezirksgericht der inneren Stadt Wien erkannte auch wirklich mit Urtheil vom selben Tage, daß ich zu einer Geldstrafe von 15 fl., der Buchhalter Herr Heinrich Davids aber gleichzeitig auch zu einer Geldstrafe von 5 fl. Oe. W. verurtheilt werde. Es wurde diesfalls in den Entschei­dungsgründen ausgesprochen, daß in dem Hinausdrängen des Herrn Davids aus meinem Comptoir eine Mißhandlung oder überhaupt eine strafbare Handlung nicht liege, sondern daß nur allein in den in meiner Aufregung gesprochenen Worten: „Verfluchter Kerl" und „Werfen Sie ihn hinaus" die Beleidigung gesucht werden könne. Aus allem dem ergibt sich, daß ich der Herausgeforderte, der Gekränkte und hiedurch in eine ungewöhnliche Aufregung versetzt ge­wesen war, während gerade jene Momente, welche nach dem von Seite des incriminirten Blattes erzählten Sachverhalte mich am mei­sten belasten sollten, nämlich ein Packen am Halse oder an der Brust, und die Versetzung eines Schlages in daS Gesicht des Herrn Heinrich Davids niemals vorhanden waren. Gleichwol scheute das incriminirte Blatt nicht, eben an jene auf Unwahrheit beruhenden Zumuthungen, welche ich hiemit als nach Z. 487 und eventuell nach §. 488 des Strafgesetzes verpönt bezeichne und mit zum Gegenstande dieser Klage mache, die nachstehenden Betrachtungen anzuknüpfen, die nur um so mehr geeignet sind, mich in meiner Ehre zu verletzen. So heißt es gleich im fünften Absätze, daß derartige „Derb­heiten" nur ausschließlich bei jenen Principalen vorkommen, die ihre Bildung entweder auf Seeplätzen unter den Matrosen, oder in Städten in der Gesellschaft von Hausknechten sich angeeignet haben, daß es jeden anständigen Menschen mit gerechtem Unwillen erfüllen müsse, wenn er diese Art Thätigkeit geistig verkommener Krämerseelen noch jetzt in einem Geschäftshause vorfindet, dessen Chef seiner Stellung nach als ein Mann von Ehre und Bildung gilt. Nachdem die Anklage noch die weiteren in dem Artikel enthal­tenen Ausfälle angeführt hat, schließt sie mit Folgendem: Das hohe Gericht geruhe über diese meine Klage in Anwendung der §§. 11 und 12 des Gesetzes vom 9. März 1869 die Hauptverhandlung gegen Herrn Karl W. Adler (verantwortlichen Redacteur und geständigerweise auch Verfasser) anzuordnen und bei derselben die Beilagen A und B zur Vorlesung zu bringen. Für den Fall, als von der Gegenseite ein Antrag auf Vorla­dung von Zeugen oder sonstige Anträge gestellt werden sollten, be­halte ich mir die Aeußerung hierüber und die Stellung von Gegen­anträgen vor. (Fortsetzung im Morgenblatte.)

Deutsches Volksblatt vom 21.4.1917, Seite 10: Adler Karl Wolfgang, Bankhauptkassier, 84 J., 12., Schönbrunner-Allee 34, Altersschwäche.

Weiters im Grab bestattet:
Rosina Adler, geb. Nikel, * 29.04.1865, † 10.09.1945
Karoline (Caroline) Nikel, * 26.11.1869, † 06.02.1957, Bestattungsdatum: 08.02.1957

Die Grabstelle (auf Friedhofsdauer) befindet sich am Hetzendorfer Friedhof (Gruppe: 17, Nummer: 45). Der Grabstein wurde von Erwin Siegel (Simmeringer Hauptstraße 345, Brüder Siegel. Handel mit Grabsteinen und Grabausschmückungsgegenständen. Offene Handelsgesellschaft seit 1.1.1904. G. Eduard Siegel in Wien und Erwin Siegel in Wien) aus St. Marx gestaltet.

Quelle: Text: www.nikles.net, Bilder: www.nikles.net, Neue Freie Presse vom 7.7.1871, Seite 19.



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